{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-1-2002_2002-02-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=29&from_date=20.02.2002&to_date=11.03.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=287&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-02-2002-7B-1-2002&number_of_ranks=289", "Checksum": "0974db2d64e520ba3d1b2ba3398b34b5"}, "Scrapedate": "2025-06-12", "Num": ["7B.1/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 20.02.2002 7B.1/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 20.02.2002 7B.1/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 20.02.2002 7B.1/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "12.06.2025 21:06:36", "Checksum": "46c7bb77ff1740a38640373a053576be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 20.02.2002 7B.1/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n[AZA 0/2]\n7B.1/2002/bnm\nSCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER\n************************************\n20. Februar 2002\nEs wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,\nBundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.\n---------\nIn Sachen\nA.________, Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid vom 18. Dezember 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,\nbetreffend\nLohnpfändung; Existenzminimum, hat sich ergeben:\nA.- Das Betreibungs- und Konkursamt Z.________ vollzog in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. x am 14. September 2001 die Pfändung. Am 11. Oktober 2001 verfügte das Betreibungsamt gestützt auf die Existenzminimumsberechnung vom 10. Oktober 2001 eine einmalige Lohnpfändung von Fr. 569.--. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Oktober 2001 Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 abwies.\nB.- A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Dezember 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt wie im kantonalen Verfahren im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung der Lohnpfändung, weil sein Existenzminimum sein Einkommen übersteige und in der Existenzminimumsberechnung zu Unrecht das Einkommen bzw. eine Unterhaltspflicht seiner Wohnpartnerin B.________ berücksichtigt worden sei.\nDie kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\nzieht in Erwägung:\n1.- Das Betreibungsamt hat die Nettomonatslöhne des Beschwerdeführers von Fr. 2'150.-- und seiner Wohnpartnerin von Fr. 3'500.-- zusammengezählt, ihr gemeinsames Existenzminimum von Fr. 3'988. 30 (gemeinsamer Grundnotbedarf Fr. 1'550.--; Miete Fr. 1'800.--; Zuschläge beim Beschwerdeführer insgesamt Fr. 449. 30, bei der Partnerin Fr. 189.--) im Verhältnis ihrer Einkommen aufgeteilt und so dem Beschwerdeführer ein Existenzminimum von Fr. 1'517. 65 angerechnet; von seiner pfändbaren Lohnquote von Fr. 632. 35 wurden einmalig Fr. 569.-- gepfändet. Diese Existenzminimumsberechnung und Lohnpfändung hat die Aufsichtsbehörde geschützt.\n2.- Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der ledige Beschwerdeführer und seine Wohnpartnerin bildeten (als Konkubinat) eine dauernde Hausgemeinschaft zweier erwachsener Personen; daher habe das Betreibungsamt zu Recht den gemeinsamen monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'550.-- eingesetzt, wie ihn die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz in Ziff. I.3. ihrer Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000 empfiehlt (vgl. BlSchK 65/2001 S. 12 ff.). Diese Auffassung der Aufsichtsbehörde stellt der Beschwerdeführer in keiner Weise infrage, und er behauptet auch keine gesetzeswidrige Ermessensbetätigung (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 23 Rz. 61). Soweit der Beschwerdeführer seine Wohnpartnerin in der Beschwerdeeingabe als Ex-Freundin bezeichnet, handelt es sich im Übrigen um eine neue tatsächliche Behauptung, die nicht berücksichtigt werden kann (Art. 79 Abs. 1OG).\n3.- Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen; entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (\nBGE 114 III 12 E. 3 S. 15). In diesem Sinne hat die Aufsichtsbehörde erwogen, das Betreibungsamt habe das Existenzminimum des Beschwerdeführers zu Recht nur anteilmässig, d.h. im Verhältnis der Nettoeinkommen der beiden Konkubinatspartner berücksichtigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beitragspflicht gründe bei Ehegatten auf\nArt. 163 ZGB; bei Konkubinaten beruhe die Beitragspflicht hingegen auf einer tatsächlichen Vermutung, welche die Führung des Gegenbeweises offen lasse. Dieser Gegenbeweis sei vorliegend nicht erbracht worden.\na) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht Konkubinatspartner und Ehegatten gleichbehandelt. Wohl teile er mit seiner Wohnpartnerin die Miete und andere gemeinsame Kosten; hingegen sei seine Wohnpartnerin nicht verpflichtet, ihm darüber hinaus den Lebensunterhalt zu finanzieren; ihr Einkommen dürfe daher nicht berücksichtigt werden. Diese Vorbringen sind begründet.\nb) Beim Konkubinatsverhältnis darf der Beitrag, der zulasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes berücksichtigt wird, deren Hälfte nicht übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus dem Gut einer anderen Person befriedigen könnten, ohne dass der Schuldner dieser gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat (\nBGE 109 III 101 E. 2 S. 102; vgl. Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 24 zu\nArt. 93 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la LP, N."}