__ hätten dabei einen gemeinsamen Tatplan verfolgt, welcher unter anderem das Mitführen eines Messers und das Festhalten bzw. Abschirmen des Opfers umfasst habe. Demgegenüber habe C.________ zwar mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet. Indessen könne ihm keine Kenntnis des Messers und kein aktiver Tatbeitrag beim Zustechen nachgewiesen werden. A.c. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt erhoben A.________, B.________ und C.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt reichte bezogen auf den Schuldspruch von C.________ Anschlussberufung ein. D.________ erhob ebenfalls Anschlussberufung.