{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1049-2023_2025-02-18.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=18.02.2025_7B_1049/2023", "Checksum": "2440df05cb6f8a62d3c03bd678716522"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1049/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 18.02.2025 7B_1049/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 18.02.2025 7B_1049/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 18.02.2025 7B_1049/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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S. 30 ff.), sodass die vorinstanzliche Darlegung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gerade noch nachvollziehbar erscheint. Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass hängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren, wie etwa jenes gegen den Beschwerdegegner 1 wegen häuslicher Gewalt, nicht in die Interessenabwägung betreffend Landesverweisung einzubeziehen sind (Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.5.2).\nDer Beschwerdeführerin ist sodann insofern zuzustimmen, dass die Wortwahl der Vorinstanz (\"dringender Lernbedarf\", \"prekär\") auf gewisse Zweifel hinsichtlich der Legalbewährung der Beschwerdegegner hinweist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag dies für sich allein genommen jedoch noch keine fakultative Landesverweisung zu begründen, sondern stellt die Legalprognose nur eines von mehreren Kriterien dar, welches bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von Bedeutung ist.\nIndessen scheint die Vorinstanz bei der Würdigung der öffentlichen Interessen nicht auf die Anlasstat, insbesondere auf Art und Schwere des Verschuldens, einzugehen. Zu der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdegegner äussert sie sich zudem nicht oder bloss rudimentär. So erwägt sie diesbezüglich einzig, dass den Beschwerdegegnern \"gewisse Integrationsleistungen\" zugute gehalten werden könnten, alle drei arbeitstätig seien, der Beschwerdegegner 2 gute Deutschkenntnisse aufweise, in der Schweiz in einer ehelichen Beziehung lebe und eine Tochter habe und der Beschwerdegegner 3 Deutschkurse besuche. Damit kommt sie den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung, bei welcher die öffentlichen Fernhalteinteressen und die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen sind und es einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Faktoren bedarf, nicht nach. In Bezug auf den Beschwerdegegner 1 fehlt es etwa an Ausführungen zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz, zur finanziellen Situation, zu den Sprachkenntnissen, zu den sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zu seinem Herkunftsstaat und zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seiner Heimat. Betreffend den Beschwerdegegner 2 äussert sich die Vorinstanz zwar insofern zu dessen familiären Situation, als sie festhält, dieser sei verheiratet und habe eine Tochter. Erwägungen zur konkreten Ausgestaltung dieser Beziehungen fehlen jedoch. Ebenso ist nicht erkennbar, dass sie weitere massgebliche Faktoren, wie etwa die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die sozialen und kulturellen Bindungen zur Schweiz und zum Heimatstaat und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung in dessen Heimat in ihre Überlegungen miteinbezogen hätte. Hinsichtlich des Beschwerdegegners 3 bleiben die vorinstanzlichen Erwägungen zur Interessenabwägung ebenfalls äusserst rudimentär, zumal abgesehen von dessen Arbeitstätigkeit und dessen Besuch von Deutschkursen in Bezug auf dessen privaten Interessen keine weiteren Elemente in der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Insgesamt fehlt es damit an den zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids notwendigen Überlegungen rechtlicher und tatsächlicher Natur. Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletzt insofern Bundesrecht.\n6.\nDie Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie betreffend den Verzicht auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung (vgl. E. 5 hiervor) einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt.\nDie Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 BGG. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 2; 7B_372/2023 vom 21. August 2024 E. 3).\nDer Kanton Basel-Stadt trägt keine Gerichtskosten (\nArt. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (\nArt. 68 Abs. 3 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und folglich keine Auslagen hatten.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, D.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 18. Februar 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDie Gerichtsschreiberin: Rohrer"}