{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1049-2023_2025-02-18.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=18.02.2025_7B_1049/2023", "Checksum": "2440df05cb6f8a62d3c03bd678716522"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1049/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 18.02.2025 7B_1049/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 18.02.2025 7B_1049/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 18.02.2025 7B_1049/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen (Urteil 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2 mit Hinweis). Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von\nArt. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat (Urteil des EGMR\nM.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).\n5.1.2. Gemäss\nArt. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art und insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat klar aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (\nBGE 146 IV 231 E. 2.6.1; Urteil 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (Urteil 7B_288/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den Anforderungen gemäss\nArt. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von\nArt. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (\nBGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 7B_736/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.3; 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).\n5.2. Die Vorinstanz führt zur nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB zunächst aus, dass sich alle drei Beschwerdegegner neben der vorliegend beurteilten Nötigung schon mindestens einmal einer anderen Gewalttat schuldig gemacht haben. Bei der vorliegenden Verurteilung handle es sich folglich nicht um einen singulären Ausrutscher. Insoweit bestehe ein dringender Lernbedarf. Da allen drei Beschwerdegegnern gewisse Integrationsleistungen zugute gehalten werden könnten, erweise sich die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung aber als unverhältnismässig. Alle Beschwerdegegner seien arbeitstätig.\nSodann fährt die Vorinstanz fort, dass vor allem die Ausgangslage des Beschwerdegegners 1 eher prekär sei, zumal eine überjährige Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet sei, die Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz in Frage zu stellen. Der Beschwerdegegner 1 müsse zudem aufpassen, dass er sich bezüglich häuslicher Gewalt keinen weiteren Vorwürfen aussetze.\nDie Strafen der Beschwerdegegner 2 und 3 würden dagegen unter der Jahresgrenze liegen. Beim Beschwerdegegner 2 seien die guten Deutschkenntnisse zu erwähnen. Zudem lebe er in der Schweiz in einer ehelichen Beziehung und habe eine Tochter. Der Beschwerdegegner 3 habe den Nachweis erbracht, dass er Deutschkurse besuche, und sei zu ermutigen, diese Integrationsbemühungen fortzusetzen.\nAllen drei Beschwerdegegnern sei dringend anzuraten, sich von weiteren gewalttätigen Auseinandersetzungen fernzuhalten.\n5.3. Die Vorinstanz nimmt in ihren Erwägungen zur Landesverweisung in dem Sinne auf die Strafhöhe Bezug, dass sie zwischen überjährigen und unterjährigen Freiheitsstrafen unterscheidet. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht vorbringt, setzt die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteil 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2)."}