{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1049-2023_2025-02-18.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=18.02.2025_7B_1049/2023", "Checksum": "2440df05cb6f8a62d3c03bd678716522"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1049/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 18.02.2025 7B_1049/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 18.02.2025 7B_1049/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 18.02.2025 7B_1049/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der für den Beschwerdegegner 1 ausgefällten Strafe eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 StGB. Konkret führt sie aus, angesichts der drei bedingt ausgefällten Vorstrafen, der Vorbehalte der Vorinstanz und deren Ausführung, dass beim Beschwerdegegner 1 \"Lernbedarf\" bestehe, hätte der bedingte Vollzug nicht bewilligt werden dürfen.\n4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass angesichts der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen wegen Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. August 2023, bedingte Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 30.--), wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 22. Juni 2020, bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 80.--) und wegen Angriffs (Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020, bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten) gewisse Vorbehalte betreffend der Gewährung des bedingten Vollzugs bestehen würden. Da das vorliegende Verfahren mit der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einem Landesverweis eine spürbare Warnung beim Beschwerdegegner 1 hinterlassen habe, könne ihm der bedingte Vollzug jedoch noch einmal bewilligt werden.\n4.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (\nArt. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von\nArt. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (\nBGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von\nArt. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten (vgl.\nBGE 135 IV 180 E. 2.1;\n134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.4).\nDem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (\nBGE 145 IV 137 E. 2.2).\n4.4. Die Vorinstanz hat die strafrechtliche Vorbelastung des Beschwerdegegners 1 bei der Beurteilung, ob die für ihn ausgefällte Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen sei, berücksichtigt. Dass sie den Vorstrafen bei der Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens zu wenig Gewicht beigemessen hätte und das ihr dabei zustehende weite Ermessen überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte ohne Rechtsverletzung annehmen, dass der mehrjährige Freiheitsentzug und der Landesverweis, mit welchem der Beschwerdegegner 1 im erstinstanzlichen Urteil konfrontiert wurde, eine erhebliche Warnwirkung auf diesen hat. Ebenso durfte sie aus den vom Beschwerdegegner 1 in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen Entschuldigungen auf seinen Willen zur Besserung schliessen. Wenn die Vorinstanz im Rahmen der Erwägungen zur Landesverweisung dem Beschwerdegegner 1 einen Lernbedarf attestiert, steht dies nicht in Widerspruch dazu. Aus dieser Formulierung lässt sich jedenfalls keine eigentliche Schlechtprognose ableiten. Weitere Umstände, aufgrund derer das vorinstanzliche Ergebnis, wonach der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne, rechtswidrig erscheinen könnte, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Das Bundesgericht setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vorinstanz. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht auszumachen.\n5.\nDie Beschwerdeführerin beanstandet das Absehen von einer (fakultativen) Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB.\n"}