{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1049-2023_2025-02-18.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=18.02.2025_7B_1049/2023", "Checksum": "2440df05cb6f8a62d3c03bd678716522"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1049/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 18.02.2025 7B_1049/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 18.02.2025 7B_1049/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 18.02.2025 7B_1049/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Unter Würdigung aller relevanter Beweismittel sei klar davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 das Opfer während der Messerstecherei bewusst festgehalten habe, sodass E.________ auf dieses habe einstechen können. Angesichts der mehrfachen eindeutigen Aussagen betreffend das Festhalten lasse sich der vorinstanzliche Schluss, wonach die Aussagen diesbezüglich zu unbestimmt seien, nicht halten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Hätte sie den Sachverhalt richtig festgestellt, so hätte sie den Beschwerdegegner 1 der versuchten vorsätzlichen Tötung (und nicht der Nötigung) schuldig sprechen müssen.\n3.2. Die Vorinstanz erachtet es zusammengefasst als erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 sehr stark in das bedrohliche Setting involviert gewesen sei, mit dem das Opfer eingeschüchtert werden sollte, und er dieses zeitweise auch gehalten habe. Indessen habe er nicht vorhersehen können, dass E.________ ein Messer hervorholen und zustechen würde. Dass er das Opfer im entscheidenden Moment, d.h. während dem Messereinsatz, festgehalten habe, lasse sich nicht nachweisen. Die diesbezüglichen Aussagen seien zu unbestimmt bzw. relativiert worden.\n3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (\nArt. 97 Abs. 1 BGG;\nArt. 105 Abs. 1 und 2 BGG;\nBGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (\nBGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (\nBGE 147 IV 73 E. 4.1.2;\n146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (\nArt. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (\nBGE 148 V 366 E. 3.3;\n137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1;\n148 IV 205 E. 2.6;\n146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).\n3.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorbringt, belegt keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Zwar mag es zutreffen, dass die Vorinstanz gewisse Aussagen betreffend das Festhalten des Opfers in ihrem Urteil unerwähnt liess. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dies auf das Beweisergebnis auswirken soll. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sagte der Beschwerdegegner 3 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschwerdegegner 1 habe das Opfer während dem Einsatz des Messers nicht festgehalten. Der Beschwerdegegner 1 sei nebenan gestanden und habe es von nebenan gehalten. An der Berufungsverhandlung gab er sodann zu Protokoll, der Beschwerdegegner 1 habe das Opfer an den Schultern angefasst. Er wisse aber nicht, wie fest und ob er es festgehalten habe. Jedenfalls habe er es auf eine Art angefasst. Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen zur Frage, ob der Beschwerdegegner 1 das Opfer im Zeitpunkt des Messereinsatzes festgehalten hat, damit zumindest teilweise unklar bzw. wurden im Verlauf des Verfahrens teils relativiert. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdegegners 1 insgesamt von einer nicht hinreichend geklärten Sachlage ausging. Dass neben den von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen noch andere Aussagen vorliegen, die isoliert betrachtet klar erscheinen, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass ihre Sachverhaltsrüge nur dann gutzuheissen wäre, wenn das angefochtene Urteil auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich erschiene. Dies ist nicht erkennbar. Dabei mag zutreffen, dass sich für die Sachverhaltsversion, wie sie die Beschwerdeführerin darlegt, ebenfalls gute Gründe anführen lassen. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung der vorhandenen Beweismittel vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es sei davon auszugehen, dass die Tat anders verlaufen wäre, hätte der Beschwerdegegner 1 das Opfer während der Messerstecherei losgelassen, bzw. geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe das Opfer nach dem ersten Stich in den Bauch nicht losgelassen, erweisen sich ihre Darlegungen schliesslich als rein appellatorisch. Damit ist sie nicht zu hören. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - wie die Beschwerdeführerin allenfalls implizit geltend macht - ist schliesslich nicht erkennbar."}