{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1049-2023_2025-02-18.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=18.02.2025_7B_1049/2023", "Checksum": "2440df05cb6f8a62d3c03bd678716522"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1049/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 18.02.2025 7B_1049/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 18.02.2025 7B_1049/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 18.02.2025 7B_1049/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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C.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl,\nBeschwerdegegner,\nD.________,\nGegenstand\nNötigung, Strafzumessung, fakultative Landesverweisung,\nBeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 16. März 2023 (SB.2020.112).\nSachverhalt:\nA.\nA.a. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ und B.________ mit Urteil vom 12. Juni 2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren und verwies ihn für 12 Jahre des Landes. B.________ verurteilte es zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und sprach eine Landesverweisung von 10 Jahren aus. Weiter sprach das Strafgericht C.________ wegen Angriffs schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und verwies ihn für 8 Jahre des Landes.\nA.b. Das Strafgericht Basel-Stadt erachtete es als erstellt, dass A.________, B.________ und C.________ am 9. Februar 2019 zusammen mit anderen Beschuldigten nach Basel gefahren waren und dort D.________ gesucht hatten. Als sie ihn gefunden hätten, hätten sie ihn beim Verlassen eines Einkaufsladens gehalten, auf der Strasse eskortiert und abgeschirmt. Auf diese Weise hätten sie es dem Mitbeschuldigten E.________ ermöglicht, gegen D.________ tätlich zu werden (Faustschlag) und ihn mit einem langen Messer zweimal in den Bauch zu stechen. E.________, A.________ und B.________ hätten dabei einen gemeinsamen Tatplan verfolgt, welcher unter anderem das Mitführen eines Messers und das Festhalten bzw. Abschirmen des Opfers umfasst habe. Demgegenüber habe C.________ zwar mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet. Indessen könne ihm keine Kenntnis des Messers und kein aktiver Tatbeitrag beim Zustechen nachgewiesen werden.\nA.c. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt erhoben A.________, B.________ und C.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt reichte bezogen auf den Schuldspruch von C.________ Anschlussberufung ein. D.________ erhob ebenfalls Anschlussberufung.\nB.\nDas Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________, B.________ und C.________ am 16. März 2023 in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil jeweils der Nötigung schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, und B.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, wobei beide Strafen jeweils als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020 ergingen. C.________ verurteilte es zu einer 8-monatigen bedingten Freiheitsstrafe unter Anrechnung des Polizeigewahrsams und Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von einer (fakultativen) Landesverweisung sah es bei allen dreien ab.\nC.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2023 sei in Bezug auf den Freispruch von A.________ wegen versuchter Tötung und betreffend die Nichtanordnung der Landesverweisung von A.________, B.________ sowie C.________ aufzuheben. A.________ sei wegen versuchter Tötung in Mittäterschaft zu 6¼ Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen und unter Eintragung im Schengener Informationssystem für 12 Jahre des Landes zu verweisen. B.________ sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen. C.________ sei mit Eintragung im Schengener Informationssystem für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts hinsichtlich der Verurteilung von A.________ wegen Nötigung und betreffend die Nichtanordnung der Landesverweisungen von A.________, B.________ sowie C.________ aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nMit Mitteilung vom 9. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt wird.\nDie kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.\nErwägungen:\n1.\nZur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (\nArt. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu (\nBGE 145 IV 65 E. 1.2 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (vgl.\nArt. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.\n"}