Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt - soweit angeklagt und beweismässig erstellt - unter Zugrundelegung der in Erwägung 2.5 dargestellten Rechtslage neu beurteilt. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (siehe BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 7B_372/2023 vom 21. August 2024 E. 3; je mit Hinweis). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG).