3. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Für einen reformatorischen Entscheid in der Sache, wie ihn der Beschwerdeführer beantragt, besteht mangels der dafür notwendigen tatsächlichen Feststellungen durch die Vorinstanz kein Raum. Insbesondere hat die Vorinstanz lediglich festgestellt, es sei umstritten, "ob ein Zufahrtsweg zu den landwirtschaftlichen Grundstücken sowie den Gebäuden des oberen und unteren Stafels besteht". Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.