Auch die dahingehende Erwägung der Vorinstanz trägt somit nicht. 2.6. Zusammengefasst geht die Vorinstanz in ihrem Entscheid von unzutreffenden besitzesschutzrechtlichen Prämissen aus. Ihre Würdigung, die Nötigung durch den Beschwerdeführer sei unrechtmässig, entbehrt der zivilrechtlichen Begründung, und der Schuldspruch verstösst folglich in der vorliegenden Form gegen Art. 10 StPO sowie Art. 181 StGB.