919 und 926 ZGB massgebenden Frage, ob es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer allfälligen bisherigen Ausübung des behaupteten Durchgangs- oder Durchfahrtsrechts erlaubt war, sich unter Berufung auf den Besitzesschutz mittels Selbsthilfe gegen die fragliche Benutzung des Grundstücks zu wehren. Im Übrigen erschliesst sich aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht, weshalb die vom Beschwerdeführer geübte Selbsthilfe "in keiner Weise verhältnismässig" gewesen sein soll, wie die Vorinstanz am Rande und ohne jede Begründung annimmt. Dass dies so wäre, liegt zumindest auch nicht auf der Hand. Auch die dahingehende Erwägung der Vorinstanz trägt somit nicht.