Aus ihm ergibt sich lediglich, dass die (rechtmässige) Nutzung des Grundstücks derzeit "ungeklärt" sei. Dagegen sucht man vergeblich nach einer Auseinandersetzung mit der nach Art. 919 und 926 ZGB massgebenden Frage, ob es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer allfälligen bisherigen Ausübung des behaupteten Durchgangs- oder Durchfahrtsrechts erlaubt war, sich unter Berufung auf den Besitzesschutz mittels Selbsthilfe gegen die fragliche Benutzung des Grundstücks zu wehren.