ZGB berufen. Spiegelbildlich kann der Eigentümer der belasteten Liegenschaft den Besitzesschutz gegen den Dienstbarkeitsberechtigten anrufen bei eigenmächtiger Ausdehnung der Grunddienstbarkeitsausübung gegenüber dem bisherigen Bestande und dadurch erzeugter Störung seines Besitzes. Die bisherige tatsächliche Ausübung wird durch Besitzansprüche gegen verbotene Eigenmacht geschützt (Urteil 5D_197/2019 vom 24. Februar 2020 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil lässt sich mit diesen Grundsätzen nicht vereinbaren. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass die (rechtmässige) Nutzung des Grundstücks derzeit "ungeklärt" sei.