Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn - wie hier - ein zivilrechtliches Durchgangs- und Durchfahrtsrecht behauptet wird und zwischen den Parteien umstritten ist. Im Besitzesschutzprozess zwischen dem Grunddienstbarkeitsberechtigten und dem belasteten Grundeigentümer ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf den Inhalt der Grunddienstbarkeit gemäss der Rechtslage abzustellen, sondern auf die bisherigen Besitzesverhältnisse und damit die tatsächliche Ausübung der streitigen Dienstbarkeit (Urteile 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3; 5A_59/2010 vom 22. März 2010 E. 2.1). Entsprechendes gilt auch für das Recht zur Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB (so ausdrücklich