Es dient der Verteidigung des Besitzes als solchem und ist darauf ausgelegt, den früheren Zustand schnell wiederherzustellen. Es führt nicht zu einem Urteil über die Rechtskonformität dieses Zustands und verschafft dem Antragsteller nur einen vorläufigen Schutz (siehe BGE 144 III 145 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5.4. Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn - wie hier - ein zivilrechtliches Durchgangs- und Durchfahrtsrecht behauptet wird und zwischen den Parteien umstritten ist.