Ausgangspunkt des Besitzesschutzes ist die verbotene Eigenmacht, durch die eine Sache entzogen oder der Besitz gestört wird und die zur Abwehr von Angriffen ( Art. 926 ZGB) und zu den Klagen aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung ( Art. 927-929 ZGB) berechtigt ( BGE 135 III 633 E. 3). Das Besitzesschutzrecht hat die Funktion, zu verhindern, dass der Besitz usurpiert wird, und zielt damit auf den Schutz des öffentlichen Friedens ab. Es dient der Verteidigung des Besitzes als solchem und ist darauf ausgelegt, den früheren Zustand schnell wiederherzustellen.