zu Art. 926-929 ZGB). 2.5.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Besitzer - ob im Zivilprozess als Beklagter oder im Strafverfahren wegen Nötigung als Beschuldigter - demnach nicht das Fehlen einer besseren Berechtigung des Störers zu beweisen. Die dahingehende Rechtsauffassung verkennt den Zweck des Besitzesschutzes nach den dargestellten Bestimmungen. Art. 927 Abs. 1 und Art. 928 Abs. 1 ZGB erlauben die Klage des Besitzers ausdrücklich auch gegenüber demjenigen, der behauptet, (besser) berechtigt zu sein. Ausgangspunkt des Besitzesschutzes ist die verbotene Eigenmacht, durch die eine Sache entzogen oder der Besitz gestört wird und die zur Abwehr von Angriffen ( Art.