Als "verbotene Eigenmacht" im Sinne der Art. 926 ff. ZGB gilt jede Beeinträchtigung des Besitzes, die ohne Einwilligung des Besitzers oder Vorliegen einer Erlaubnisnorm des objektiven Rechts erfolgt (Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Ein bloss dinglicher oder obligatorischer Anspruch auf Duldung der Besitzesbeeinträchtigung vermag demgegenüber den Vorwurf der Eigenmacht nicht auszuschliessen (STARK/LINDEMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N 31b und 35 zu Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB).