926 ZGB (Abwehr von Angriffen) darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Abs. 1). Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen (Abs. 2). Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten (Abs. 3). Das Zivilgesetzbuch sieht ferner Rechtsbehelfe zum Besitzesschutz vor, nämlich in Art. 927 eine Klage aus Besitzesentziehung und in Art. 928 eine solche aus Besitzesstörung.