Ihre Beurteilung, die Nötigung nach Art. 181 StGB sei rechtswidrig, verletze folglich Bundesrecht. 2.5. 2.5.1. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist laut Art. 919 ZGB ihr Besitzer (Abs. 1). Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechts gleichgestellt (Abs. 2). Nach Art. 926 ZGB (Abwehr von Angriffen) darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Abs. 1).