Da in diesem Zusammenhang umstritten sei, ob ein Zufahrtsweg zu den landwirtschaftlichen Grundstücken sowie den Gebäuden des oberen und unteren Stafels bestehe, gelte dies nicht nur für die Miteigentümer der fraglichen Parzelle, sondern auch für Personen, denen keine dingliche Berechtigung daran zukomme. In Anbetracht dieser Umstände - so der Schluss der Vorinstanz - seien das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck unrechtmässig gewesen. 2.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die von ihm vorgenommenen Blockaden von Art. 926 Abs. 1 ZGB nicht gedeckt seien. Ihre Beurteilung, die Nötigung nach Art.