Soweit die Verteidigung die Ansicht vertrete, die Handlungsfreiheit von C.________ habe gar nicht eingeschränkt werden können, da dieser keinerlei Berechtigung zum Befahren der Parzelle Nr. xxx gehabt habe, sei in Erinnerung zu rufen, dass die Rechtslage über die Nutzung des Grundstücks Nr. xxx eben gerade unklar sei. Da in diesem Zusammenhang umstritten sei, ob ein Zufahrtsweg zu den landwirtschaftlichen Grundstücken sowie den Gebäuden des oberen und unteren Stafels bestehe, gelte dies nicht nur für die Miteigentümer der fraglichen Parzelle, sondern auch für Personen, denen keine dingliche Berechtigung daran zukomme.