Dass die Durch- und Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden des oberen und unteren Stafels rechtswidrig wäre, sei jedoch gerade nicht erstellt. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Aktionen (Abstellen des Personenwagens, Aufstellen eines Betonsockels) die von ihm angedachte Nutzung des Grundstücks Nr. xxx durchsetzen wollen. Er habe dies insbesondere auch im Wissen darüber getan, dass weitere Miteigentümer gerade von einer gegenteiligen Nutzung des fraglichen Grundstücks ausgegangen seien. Soweit die Verteidigung die Ansicht vertrete, die Handlungsfreiheit von C._