Was dieses Argument angeht, macht sich die Vorinstanz die Beurteilung der Erstinstanz zu eigen, wonach die Rechtslage in Bezug auf die Nutzung des Grundstücks und allfälliger Durchgangs- und Durchfahrtsrechte "zivilrechtlicher Natur und derzeit nicht geklärt" sei. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, weshalb eine Berufung auf den in Art. 926 Abs. 1 ZGB verankerten Besitzesschutz von vornherein fehl gehe. Die Selbsthilfe des Besitzers sei nur gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen zulässig. Dass die Durch- und Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden des oberen und unteren Stafels rechtswidrig wäre, sei jedoch gerade nicht erstellt.