Damit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Nötigung objektiv und subjektiv erfüllt. 2.3. Der Beschwerdeführer vertrat im kantonalen Verfahren den Standpunkt, dass über die Parzelle Nr. xxx kein Verkehrsweg führe beziehungsweise diese nicht mit einem Durchgangs- oder Durchfahrtsrecht belastet sei, womit keine tatbestandsmässige beziehungsweise rechtswidrige Blockadeaktion vorliege. Was dieses Argument angeht, macht sich die Vorinstanz die Beurteilung der Erstinstanz zu eigen, wonach die Rechtslage in Bezug auf die Nutzung des Grundstücks und allfälliger Durchgangs- und Durchfahrtsrechte "zivilrechtlicher Natur und derzeit nicht geklärt" sei.