Damit habe er sie davon abgehalten, sich gemäss ihrem freien Willen (automobil) fortzubewegen. Dies sei denn auch die klare Absicht des Beschwerdeführers gewesen. Dieser habe jeweils wissentlich und willentlich gehandelt. Das gelte nicht nur für die ersten drei Vorfälle, bei welchen er persönlich zugegen gewesen sei, sondern auch für den Vorfall vom 12. November 2020. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, indem er zumindest in Kauf genommen habe, dem betroffenen F.________ ein Verhalten abzunötigen. Damit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Nötigung objektiv und subjektiv erfüllt.