Zudem sei am 12. November 2020 F.________ die Durchfahrt mit seinem Traktor (samt angekoppeltem Bodenbearbeitungsgerät) aufgrund eines vom Beschuldigten zuvor einbetonierten Betonsockels versperrt gewesen, sodass er eine Alternativ-Route habe einschlagen müssen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Aktionen (Abstellen des Personenwagens, Aufstellen eines Betonsockels) die Direktbetroffenen zweifellos in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, indem diese nicht wie beabsichtigt mit ihren Fahrzeugen den oberen Stafel im Bereich der Parzelle Nr. xxx hätten passieren können. Damit habe er sie davon abgehalten, sich gemäss ihrem freien Willen (automobil) fortzubewegen.