Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe in der Zeit von September bis Mitte Oktober 2020 mehrfach die über die Parzelle Nr. xxx führende Zufahrt zum oberen und unteren Stafel versperrt, indem er seinen Personenwagen so abgestellt habe, dass andere Fahrzeuglenker nicht wie beabsichtigt die Zufahrt hätten benutzen können beziehungsweise gezwungen gewesen seien, sich entweder auf Alternativ-Routen oder zu Fuss fortzubewegen. Betroffen habe dies - soweit vorliegend noch relevant - C.________, welcher im September 2020 mit seinem Firmenfahrzeug als Kaminfeger für einen Gebäudeeigentümer im unteren Stafel unterwegs gewesen sei, E.________ und G.________, welche am 10. Oktober 2020