c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt wird. Erwägungen: 1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG) Entscheid des Kantonsgerichts steht die Beschwerde in Strafsachen offen. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.