C. A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von der Anschuldigung der mehrfachen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, unter Verweis auf sein Urteil. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Am 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR;