Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ zusammengefasst vor, im September und Oktober 2020 mehrmals die Durchfahrt zwischen dem oberen und dem unteren Stafel mit dem Personenwagen zzz versperrt und durch dieses Verhalten C.________, D.________, E.________ sowie F.________ dazu genötigt zu haben, die Durchfahrt zu unterlassen (drei Vorfälle im September 2020, Vorfall vom 10. Oktober 2020 sowie Vorfall vom 15. Oktober 2020). Anlässlich eines weiteren Vorfalls vom 12. November 2020 soll F.________ die Durchfahrt durch ein von A.________ am 27. Oktober 2020 einbetoniertes Betonrohr mit Schild versperrt worden sein, wodurch er ebenfalls dazu genötigt worden sei, die Durchfahrt zu unterlassen.