A. Gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 11. Januar 2022 gehört die Voralpe B.________ zur Gemeinde U.________. Sie besteht aus zwei Stafeln, einem oberen und einem unteren. Der untere Stafel ist durch eine Zubringerstrasse, welche durch den oberen Stafel (unter anderem die Parzelle Nr. xxx) führt, erschlossen. A.________ ist Eigentümer einer Ferienwohnung auf der Liegenschaft Nr. yyy im oberen Stafel des Weilers B.________, auf dem Gebiet der Gemeinde U.________. Die Staatsanwaltschaft wirft A.___