{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1048-2023_2025-03-11.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.03.2025_7B_1048/2023", "Checksum": "4096dd6ccab0630f2bdbee897008eb18"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1048/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 11.03.2025 7B_1048/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 11.03.2025 7B_1048/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 11.03.2025 7B_1048/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 14:27:51", "Checksum": "199ca1069035baf8c3e72cd540bcb075", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 11.03.2025 7B_1048/2023\n\n\n2.6. Zusammengefasst geht die Vorinstanz in ihrem Entscheid von unzutreffenden besitzesschutzrechtlichen Prämissen aus. Ihre Würdigung, die Nötigung durch den Beschwerdeführer sei unrechtmässig, entbehrt der zivilrechtlichen Begründung, und der Schuldspruch verstösst folglich in der vorliegenden Form gegen Art. 10 StPO sowie Art. 181 StGB.\n3.\nHeisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Für einen reformatorischen Entscheid in der Sache, wie ihn der Beschwerdeführer beantragt, besteht mangels der dafür notwendigen tatsächlichen Feststellungen durch die Vorinstanz kein Raum. Insbesondere hat die Vorinstanz lediglich festgestellt, es sei umstritten, \"ob ein Zufahrtsweg zu den landwirtschaftlichen Grundstücken sowie den Gebäuden des oberen und unteren Stafels besteht\". Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt - soweit angeklagt und beweismässig erstellt - unter Zugrundelegung der in Erwägung 2.5 dargestellten Rechtslage neu beurteilt.\nDie Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (siehe\nBGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 7B_372/2023 vom 21. August 2024 E. 3; je mit Hinweis). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (\nArt. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (\nArt. 68 Abs. 2 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 21. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDer Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 11. März 2025\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Schurtenberger"}