{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1048-2023_2025-03-11.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.03.2025_7B_1048/2023", "Checksum": "4096dd6ccab0630f2bdbee897008eb18"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1048/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 11.03.2025 7B_1048/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 11.03.2025 7B_1048/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 11.03.2025 7B_1048/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen (Abs. 2). Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten (Abs. 3). Das Zivilgesetzbuch sieht ferner Rechtsbehelfe zum Besitzesschutz vor, nämlich in Art. 927 eine Klage aus Besitzesentziehung und in Art. 928 eine solche aus Besitzesstörung.\n2.5.2. Die Vorinstanz verweigert dem Beschwerdeführer die Berufung auf\nArt. 926 ZGB. In ihrer Begründung weist sie zutreffend darauf hin, dass\nArt. 926 ZGB nur die Selbsthilfe gegen\nrechtswidrige Beeinträchtigungen, also \"verbotene Eigenmacht\", erlaubt (siehe etwa ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 3 zu\nArt. 926 ZGB; im Einzelnen PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code civil II, 2. Aufl. 2016, N. 25 ff. zu\nArt. 926 ZGB; STEINAUER, Les droits réels I, 6. Aufl. 2019, N. 407 ff.). Als \"verbotene Eigenmacht\" im Sinne der\nArt. 926 ff. ZGB gilt jede Beeinträchtigung des Besitzes, die ohne Einwilligung des Besitzers oder Vorliegen einer Erlaubnisnorm des objektiven Rechts erfolgt (Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Ein bloss dinglicher oder obligatorischer Anspruch auf Duldung der Besitzesbeeinträchtigung vermag demgegenüber den Vorwurf der Eigenmacht nicht auszuschliessen (STARK/LINDEMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N 31b und 35 zu Vorbem. zu\nArt. 926-929 ZGB).\n2.5.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Besitzer - ob im Zivilprozess als Beklagter oder im Strafverfahren wegen Nötigung als Beschuldigter - demnach nicht das Fehlen einer besseren Berechtigung des Störers zu beweisen. Die dahingehende Rechtsauffassung verkennt den Zweck des Besitzesschutzes nach den dargestellten Bestimmungen.\nArt. 927 Abs. 1 und Art. 928 Abs. 1 ZGB erlauben die Klage des Besitzers ausdrücklich auch gegenüber demjenigen, der behauptet, (besser) berechtigt zu sein. Ausgangspunkt des Besitzesschutzes ist die verbotene Eigenmacht, durch die eine Sache entzogen oder der Besitz gestört wird und die zur Abwehr von Angriffen (\nArt. 926 ZGB) und zu den Klagen aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (\nArt. 927-929 ZGB) berechtigt (\nBGE 135 III 633 E. 3). Das Besitzesschutzrecht hat die Funktion, zu verhindern, dass der Besitz usurpiert wird, und zielt damit auf den Schutz des öffentlichen Friedens ab. Es dient der Verteidigung des Besitzes als solchem und ist darauf ausgelegt, den früheren Zustand schnell wiederherzustellen. Es führt nicht zu einem Urteil über die Rechtskonformität dieses Zustands und verschafft dem Antragsteller nur einen vorläufigen Schutz (siehe\nBGE 144 III 145 E. 3.1 mit Hinweisen).\n2.5.4. Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn - wie hier - ein zivilrechtliches Durchgangs- und Durchfahrtsrecht behauptet wird und zwischen den Parteien umstritten ist. Im Besitzesschutzprozess zwischen dem Grunddienstbarkeitsberechtigten und dem belasteten Grundeigentümer ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf den Inhalt der Grunddienstbarkeit gemäss der Rechtslage abzustellen, sondern auf die bisherigen Besitzesverhältnisse und damit die tatsächliche Ausübung der streitigen Dienstbarkeit (Urteile 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3; 5A_59/2010 vom 22. März 2010 E. 2.1). Entsprechendes gilt auch für das Recht zur Selbsthilfe nach\nArt. 926 ZGB (so ausdrücklich STARK/LINDEMANN, a.a.O., N. 104 zu Art. 919 und N. 37 und 76 Vorbem. zu\nArt. 926-929 ZGB; vgl. auch ERNST/ZOGG, a.a.O., N. 47 zu Art. 919 und N. 28 Vor\nArt. 926-929 ZGB).\nDer Dienstbarkeitsberechtigte kann sich somit neben dem Rechtsschutz durch Klagen, wie sie dem Eigentümer vergleichbar zustehen, gegen den Eigentümer des belasteten Grundstücks, der die Ausübung der Grunddienstbarkeit behindert, auch auf den Besitzesschutz gemäss Art. 926 ff. ZGB berufen. Spiegelbildlich kann der Eigentümer der belasteten Liegenschaft den Besitzesschutz gegen den Dienstbarkeitsberechtigten anrufen bei eigenmächtiger Ausdehnung der Grunddienstbarkeitsausübung gegenüber dem bisherigen Bestande und dadurch erzeugter Störung seines Besitzes. Die bisherige tatsächliche Ausübung wird durch Besitzansprüche gegen verbotene Eigenmacht geschützt (Urteil 5D_197/2019 vom 24. Februar 2020 E. 3.1.1 mit Hinweisen).\nDas angefochtene Urteil lässt sich mit diesen Grundsätzen nicht vereinbaren. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass die (rechtmässige) Nutzung des Grundstücks derzeit \"ungeklärt\" sei. Dagegen sucht man vergeblich nach einer Auseinandersetzung mit der nach\nArt. 919 und 926 ZGB massgebenden Frage, ob es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer allfälligen bisherigen Ausübung des behaupteten Durchgangs- oder Durchfahrtsrechts erlaubt war, sich unter Berufung auf den Besitzesschutz mittels Selbsthilfe gegen die fragliche Benutzung des Grundstücks zu wehren. Im Übrigen erschliesst sich aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht, weshalb die vom Beschwerdeführer geübte Selbsthilfe \"in keiner Weise verhältnismässig\" gewesen sein soll, wie die Vorinstanz am Rande und ohne jede Begründung annimmt. Dass dies so wäre, liegt zumindest auch nicht auf der Hand. Auch die dahingehende Erwägung der Vorinstanz trägt somit nicht."}