{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1048-2023_2025-03-11.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.03.2025_7B_1048/2023", "Checksum": "4096dd6ccab0630f2bdbee897008eb18"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1048/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 11.03.2025 7B_1048/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 11.03.2025 7B_1048/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 11.03.2025 7B_1048/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach\nArt. 181 StGB. Ausserdem bedarf die Rechtswidrigkeit bei\nArt. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (\nBGE 141 IV 437 E. 3.2.1;\n137 IV 326 E. 3.3.1;\n134 IV 216 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).\n2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe in der Zeit von September bis Mitte Oktober 2020 mehrfach die über die Parzelle Nr. xxx führende Zufahrt zum oberen und unteren Stafel versperrt, indem er seinen Personenwagen so abgestellt habe, dass andere Fahrzeuglenker nicht wie beabsichtigt die Zufahrt hätten benutzen können beziehungsweise gezwungen gewesen seien, sich entweder auf Alternativ-Routen oder zu Fuss fortzubewegen. Betroffen habe dies - soweit vorliegend noch relevant - C.________, welcher im September 2020 mit seinem Firmenfahrzeug als Kaminfeger für einen Gebäudeeigentümer im unteren Stafel unterwegs gewesen sei, E.________ und G.________, welche am 10. Oktober 2020 mit ihrem Personenwagen zu dem von ihnen gemieteten Haus im unteren Stafel hätten gelangen wollen, sowie F.________, welcher am 15. Oktober 2020 mit seinem Traktor zum unteren Stafel habe fahren wollen. Die genannten Personen hätten den Beschwerdeführer jeweils vor Ort aufgefordert, sein Fahrzeug wegzustellen, was der Beschwerdeführer jedoch verweigert habe. C.________ und F.________ seien dadurch gezwungen gewesen, eine alternative Route einzuschlagen, um zu ihrem Ziel zu gelangen. E.________ und G.________ seien dadurch gezwungen gewesen, ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz zu belassen und den Weg zu ihrem Haus zu Fuss zurückzulegen. Zudem sei am 12. November 2020 F.________ die Durchfahrt mit seinem Traktor (samt angekoppeltem Bodenbearbeitungsgerät) aufgrund eines vom Beschuldigten zuvor einbetonierten Betonsockels versperrt gewesen, sodass er eine Alternativ-Route habe einschlagen müssen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Aktionen (Abstellen des Personenwagens, Aufstellen eines Betonsockels) die Direktbetroffenen zweifellos in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, indem diese nicht wie beabsichtigt mit ihren Fahrzeugen den oberen Stafel im Bereich der Parzelle Nr. xxx hätten passieren können. Damit habe er sie davon abgehalten, sich gemäss ihrem freien Willen (automobil) fortzubewegen. Dies sei denn auch die klare Absicht des Beschwerdeführers gewesen. Dieser habe jeweils wissentlich und willentlich gehandelt. Das gelte nicht nur für die ersten drei Vorfälle, bei welchen er persönlich zugegen gewesen sei, sondern auch für den Vorfall vom 12. November 2020. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, indem er zumindest in Kauf genommen habe, dem betroffenen F.________ ein Verhalten abzunötigen. Damit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Nötigung objektiv und subjektiv erfüllt.\n2.3. Der Beschwerdeführer vertrat im kantonalen Verfahren den Standpunkt, dass über die Parzelle Nr. xxx kein Verkehrsweg führe beziehungsweise diese nicht mit einem Durchgangs- oder Durchfahrtsrecht belastet sei, womit keine tatbestandsmässige beziehungsweise rechtswidrige Blockadeaktion vorliege. Was dieses Argument angeht, macht sich die Vorinstanz die Beurteilung der Erstinstanz zu eigen, wonach die Rechtslage in Bezug auf die Nutzung des Grundstücks und allfälliger Durchgangs- und Durchfahrtsrechte \"zivilrechtlicher Natur und derzeit nicht geklärt\" sei. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, weshalb eine Berufung auf den in Art. 926 Abs. 1 ZGB verankerten Besitzesschutz von vornherein fehl gehe. Die Selbsthilfe des Besitzers sei nur gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen zulässig. Dass die Durch- und Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden des oberen und unteren Stafels rechtswidrig wäre, sei jedoch gerade nicht erstellt. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Aktionen (Abstellen des Personenwagens, Aufstellen eines Betonsockels) die von ihm angedachte Nutzung des Grundstücks Nr. xxx durchsetzen wollen. Er habe dies insbesondere auch im Wissen darüber getan, dass weitere Miteigentümer gerade von einer gegenteiligen Nutzung des fraglichen Grundstücks ausgegangen seien. Soweit die Verteidigung die Ansicht vertrete, die Handlungsfreiheit von C.________ habe gar nicht eingeschränkt werden können, da dieser keinerlei Berechtigung zum Befahren der Parzelle Nr. xxx gehabt habe, sei in Erinnerung zu rufen, dass die Rechtslage über die Nutzung des Grundstücks Nr. xxx eben gerade unklar sei. Da in diesem Zusammenhang umstritten sei, ob ein Zufahrtsweg zu den landwirtschaftlichen Grundstücken sowie den Gebäuden des oberen und unteren Stafels bestehe, gelte dies nicht nur für die Miteigentümer der fraglichen Parzelle, sondern auch für Personen, denen keine dingliche Berechtigung daran zukomme. In Anbetracht dieser Umstände - so der Schluss der Vorinstanz - seien das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck unrechtmässig gewesen."}