{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1048-2023_2025-03-11.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.03.2025_7B_1048/2023", "Checksum": "4096dd6ccab0630f2bdbee897008eb18"}, "Scrapedate": "2026-02-18", "Num": ["7B_1048/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 11.03.2025 7B_1048/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 11.03.2025 7B_1048/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 11.03.2025 7B_1048/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2590", "Zeit UTC": "18.02.2026 14:27:51", "Checksum": "199ca1069035baf8c3e72cd540bcb075", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 11.03.2025 7B_1048/2023\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1048/2023\nUrteil vom 11. März 2025\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichter Kölz, Hofmann,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nMehrfache Nötigung,\nBeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 21. Juli 2023 (P1 23 15).\nSachverhalt:\nA.\nGemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 11. Januar 2022 gehört die Voralpe B.________ zur Gemeinde U.________. Sie besteht aus zwei Stafeln, einem oberen und einem unteren. Der untere Stafel ist durch eine Zubringerstrasse, welche durch den oberen Stafel (unter anderem die Parzelle Nr. xxx) führt, erschlossen. A.________ ist Eigentümer einer Ferienwohnung auf der Liegenschaft Nr. yyy im oberen Stafel des Weilers B.________, auf dem Gebiet der Gemeinde U.________.\nDie Staatsanwaltschaft wirft A.________ zusammengefasst vor, im September und Oktober 2020 mehrmals die Durchfahrt zwischen dem oberen und dem unteren Stafel mit dem Personenwagen zzz versperrt und durch dieses Verhalten C.________, D.________, E.________ sowie F.________ dazu genötigt zu haben, die Durchfahrt zu unterlassen (drei Vorfälle im September 2020, Vorfall vom 10. Oktober 2020 sowie Vorfall vom 15. Oktober 2020). Anlässlich eines weiteren Vorfalls vom 12. November 2020 soll F.________ die Durchfahrt durch ein von A.________ am 27. Oktober 2020 einbetoniertes Betonrohr mit Schild versperrt worden sein, wodurch er ebenfalls dazu genötigt worden sei, die Durchfahrt zu unterlassen.\nB.\nMit Urteil vom 22. Dezember 2022 sprach das Bezirksgericht Visp A.________ von der Anklage der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Bezug auf die Vorfälle vom September 2020 zum Nachteil von D.________ frei und im Übrigen der mehrfachen Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 190.-- sowie zu einer Busse von Fr. 950.-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Dagegen führte A.________ Berufung an das Kantonsgericht des Kantons Wallis, welches mit Urteil vom 21. Juli 2023 \"in Abweisung der Berufung\" das erstinstanzliche Urteil in der Sache bestätigte.\nC.\nA.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von der Anschuldigung der mehrfachen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDas Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet, unter Verweis auf sein Urteil. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.\nAm 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt wird.\nErwägungen:\n1.\nGegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG) Entscheid des Kantonsgerichts steht die Beschwerde in Strafsachen offen. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n"}