je mit Hinweis). In Anbetracht der oben beschriebenen besonderen Umstände besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr, der mit Ersatzmassnahmen nicht hinreichend begegnet werden kann. Es sind keine Momente erkennbar oder dargetan, welche die Fortdauer der Untersuchungshaft als derart unverhältnismässig erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer entlassen werden müsste. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.