Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden ( Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; je mit Hinweis). Nach Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit.