4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass die Haft unverhältnismässig sei, da Ersatzmassnahmen (wie beispielsweise Kontakt- und Rayonverbot, Ausweis- und Schriftensperre, regelmässiges Melden bei der Polizei) ausreichen würden, um einer allfälligen Fluchtgefahr zu begegnen. 4.2. Die Haft muss verhältnismässig sein ( Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden.