c und lit. d StGB obligatorisch anzuordnende Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen. Der Beschwerdeführer könnte bereits deshalb versucht sein, die Schweiz vorzeitig zu verlassen oder hier unterzutauchen, um sich dem Vollzug der zu erwartenden Freiheitsstrafe sowie der Wegweisung zu entziehen. Bei dieser Sachlage verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejaht.