Der Beschwerdeführer gab als Grund für seinen Wegzug die damalige "grosse Liebe" in Österreich an, von der er nicht wisse, ob er noch in einer Beziehung mit ihr sei. Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der konkreten Aufenthaltsorte in Österreich, da der Beschwerdeführer sich in U.________ anmeldete (April bis Oktober 2022) und zu gleicher Zeit bei den schweizerischen Behörden nach V.________ abmeldete (September 2022). Im November 2022 soll er in W.________ in Deutschland offiziell wohnhaft gewesen sein. Einige Tage später im Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer in V.________ verhaftet.