Der Beschwerdeführer ist teilweise einschlägig vorbestraft und delinquierte wenige Wochen nach seiner Haftentlassung während der laufenden Strafuntersuchung erneut. Die Vorinstanz durfte entsprechend willkürfrei auf dessen erhebliche kriminelle Energie schliessen. Aus den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich ausserdem ein äusserst starker Bezug des Beschwerdeführers - welcher deutscher Staatsangehöriger ist und hier die Niederlassungsbewilligung C besitzt (Beschwerde S. 7 f.) - zu Österreich entnehmen.