Urteil 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 3.3). 3.3. Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO nicht dahinfallen. Ihm wird namentlich vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Oktober 2019 bis Oktober 2022 mehrere Einbruchdiebstähle mit Sachschäden an Gebäuden und Einrichtungen begangen zu haben, wobei sich der Deliktsbetrag unbestrittenermassen auf über mehrere Hunderttausend Franken belaufen soll (angefochtener Beschluss E. I.1 und II.4.4.3; Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer ist teilweise einschlägig vorbestraft und delinquierte wenige Wochen nach seiner Haftentlassung während der laufenden Strafuntersuchung erneut.