3. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er rügt allerdings, dass entgegen der willkürlichen und unzutreffenden Annahme der Vorinstanz nicht von einer Fluchtgefahr (sowohl durch eine Flucht ins Ausland wie auch durch ein Untertauchen im Inland) ausgegangen werden dürfe. 3.2. Die Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich namentlich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht ( Art. 221 Abs. 1 lit.