C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. September 2024 beantragt A.________, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2024 aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO. Die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme und reicht die kantonalen Akten ein. Erwägungen: