{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1047-2024_2024-10-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=22.10.2024&to_date=22.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-10-2024-7B_1047-2024&number_of_ranks=35", "Checksum": "317239a2951c4ec6c2f00cbb2bd9a28d"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1047/2024", "7B_1047/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 22.10.2024 7B 1047/2024 (7B_1047/2024)\nRegeste:\nEntlassung aus Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nIm Gegensatz zu den wiederkehrenden Aufenthalten in Österreich ist aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen nicht von einer vergleichbaren Bindung zur Schweiz auszugehen. Vielmehr sind seit der Wohnsitznahme in V.________ keine häufigeren Aufenthalte in der Schweiz bekannt. Der Beschwerdeführer hat zwar Familienangehörige in der Schweiz (Mutter und Grossmutter), pflegt aber hier mit niemandem seines privaten Umfelds unmittelbaren persönlichen Kontakt. Ebensowenig besteht derzeit eine berufliche Anbindung an die Schweiz und er hat Schulden in der Höhe von Fr. 70'000.-- bis Fr. 80'000.--. Sodann ist die vorinstanzliche Einschätzung nicht zu beanstanden, dass - nachdem er bereits zuvor in Österreich für mehrere Monate inhaftiert war - die drohende unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren und die im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d StGB obligatorisch anzuordnende Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen. Der Beschwerdeführer könnte bereits deshalb versucht sein, die Schweiz vorzeitig zu verlassen oder hier unterzutauchen, um sich dem Vollzug der zu erwartenden Freiheitsstrafe sowie der Wegweisung zu entziehen. Bei dieser Sachlage verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejaht.\n4.\n4.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass die Haft unverhältnismässig sei, da Ersatzmassnahmen (wie beispielsweise Kontakt- und Rayonverbot, Ausweis- und Schriftensperre, regelmässiges Melden bei der Polizei) ausreichen würden, um einer allfälligen Fluchtgefahr zu begegnen.\n4.2. Die Haft muss verhältnismässig sein (\nArt. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV,\nArt. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als \"ultima ratio\" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (\nArt. 212 Abs. 2 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1; vgl.\nBGE 145 IV 503 E. 3.1; je mit Hinweis). Nach\nArt. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in Betracht.\nZwar können solche mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der Rechtsprechung jedoch angesichts der Grenznähe und der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum regelmässig als nicht ausreichend (\nBGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweis). In Anbetracht der oben beschriebenen besonderen Umstände besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr, der mit Ersatzmassnahmen nicht hinreichend begegnet werden kann. Es sind keine Momente erkennbar oder dargetan, welche die Fortdauer der Untersuchungshaft als derart unverhältnismässig erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer entlassen werden müsste.\n5.\nDie Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Bülach Zwangsmassnahmengericht schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 22. Oktober 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDie Gerichtsschreiberin: Mango-Meier"}