{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1047-2024_2024-10-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=22.10.2024&to_date=22.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-10-2024-7B_1047-2024&number_of_ranks=35", "Checksum": "317239a2951c4ec6c2f00cbb2bd9a28d"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1047/2024", "7B_1047/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 22.10.2024 7B 1047/2024 (7B_1047/2024)\nRegeste:\nEntlassung aus Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er rügt allerdings, dass entgegen der willkürlichen und unzutreffenden Annahme der Vorinstanz nicht von einer Fluchtgefahr (sowohl durch eine Flucht ins Ausland wie auch durch ein Untertauchen im Inland) ausgegangen werden dürfe.\n3.2. Die Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich namentlich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (\nArt. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Eine solche Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (\nBGE 125 I 60 E. 3a). Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe (\nBGE 145 IV 503 E. 2.2). Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (\nBGE 145 IV 503 E. 2.2;\n143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (\nBGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; vgl.\nArt. 51 StGB). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (zum Ganzen: Urteil 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 3.3).\n3.3. Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO nicht dahinfallen. Ihm wird namentlich vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Oktober 2019 bis Oktober 2022 mehrere Einbruchdiebstähle mit Sachschäden an Gebäuden und Einrichtungen begangen zu haben, wobei sich der Deliktsbetrag unbestrittenermassen auf über mehrere Hunderttausend Franken belaufen soll (angefochtener Beschluss E. I.1 und II.4.4.3; Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer ist teilweise einschlägig vorbestraft und delinquierte wenige Wochen nach seiner Haftentlassung während der laufenden Strafuntersuchung erneut. Die Vorinstanz durfte entsprechend willkürfrei auf dessen erhebliche kriminelle Energie schliessen.\nAus den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich ausserdem ein äusserst starker Bezug des Beschwerdeführers - welcher deutscher Staatsangehöriger ist und hier die Niederlassungsbewilligung C besitzt (Beschwerde S. 7 f.) - zu Österreich entnehmen. Anlässlich der Grenzkontrolle vom 17. August 2022 beschleunigte der Beschwerdeführer sein Auto und lenkte es auf österreichisches Staatsgebiet, wodurch eine Nacheile nicht mehr möglich war. Dieser Vorfall ereignete sich, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits am 6. Juni 2022 einer Fahrzeugkontrolle entzogen hatte. In Österreich war der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Hehlerei für etwa 9,5 Monate inhaftiert, bevor er an die Schweiz ausgeliefert und am 18. September 2023 erneut in Untersuchungshaft versetzt wurde. Vor seiner Verhaftung war der Beschwerdeführer zuletzt in Österreich gemeldet, weil er - gemäss eigener Aussage - dorthin ausgewandert war (angefochtener Beschluss E. II.4.4.2). Der Beschwerdeführer gab als Grund für seinen Wegzug die damalige \"grosse Liebe\" in Österreich an, von der er nicht wisse, ob er noch in einer Beziehung mit ihr sei. Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der konkreten Aufenthaltsorte in Österreich, da der Beschwerdeführer sich in U.________ anmeldete (April bis Oktober 2022) und zu gleicher Zeit bei den schweizerischen Behörden nach V.________ abmeldete (September 2022). Im November 2022 soll er in W.________ in Deutschland offiziell wohnhaft gewesen sein. Einige Tage später im Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer in V.________ verhaftet. Gemäss eigener Aussage hatte er das Deliktsgut fast immer an eine Person verkauft, welche in Moldawien wohnt und er in Rumänien persönlich getroffen hatte. Einige Fahrräder hatte er zudem nach Österreich gebracht und teilweise von dort weiterverkauft (angefochtener Beschluss E. II.4.4.2)."}