2. 2.1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.3. Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Fürsprecher Harold Külling, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2.4. Fürsprecher Harold Külling wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.