1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2023 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'250.00, ersatzweise 38 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.