Aufgrund der unentgeltlichen Verbeiständung ist diese praxisgemäss an seinen Rechtsvertreter auszubezahlen. Dieser ist zudem im Umfang, in dem der Beschwerdegegner unterliegt, aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: